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Reisekostenrückerstattung

Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch sind unter Umständen finanziell aufwendig. Das Unternehmen, welches Sie zu einem Gespräch einlädt, muss die Reistenkosten erstatten. Rechtsgrundlage bildet der § 670 BGB: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.“

Bahnfahrt 2. Klasse ist voll erstattungspflichtig. Ist eine Anreise per PKW notwendig, kann eine Kilometerpauschale (0,30 €/Kilometer) in Rechnung gestellt werden. Neben der Reisekostenerstattung sind ebenso u. U. die Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen erstattungspflichtig (Sätze nach der Regelung des Einkommensteuergesetzes §4 Abs. 4 Nr. 5c, über 8 Stunden Abwesenheit wird eine Verpflegungspauschale möglich). Eine detailierte Aufstellung Ihrer Bewerbungsfahrten ist dafür notwendig. Eine Tabelle als Ausfüllhilfe dafür, finden Sie hier.

Taxikosten zum Vorstellungsort sind ebenso ersatzfähig (die Quittung vorlegen!).

Eine andere Möglichkeit besteht darin, die entstandenen Kosten bei der Steuererklärung geltend zu machen. Dies ist auch möglich, wenn Sie im laufenden Jahr keine Einnahmen verbuchen konnten. Die Ausgaben werden dann als Verlust vorzeichnet und können im nächsten Jahr von den gezahlten Steuern erstattet werden.

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