|
Reisekostenrückerstattung
Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch sind unter Umständen
finanziell aufwendig. Das Unternehmen, welches Sie zu einem Gespräch
einlädt, muss die Reistenkosten erstatten. Rechtsgrundlage
bildet der § 670 BGB: Macht der Beauftragte zum Zwecke
der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen
nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber
zum Ersatze verpflichtet.
Bahnfahrt 2. Klasse ist voll erstattungspflichtig. Ist eine Anreise
per PKW notwendig, kann eine Kilometerpauschale (0,30 €/Kilometer)
in Rechnung gestellt werden. Neben der Reisekostenerstattung sind
ebenso u. U. die Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen erstattungspflichtig
(Sätze nach der Regelung des Einkommensteuergesetzes §4
Abs. 4 Nr. 5c, über 8 Stunden Abwesenheit wird eine Verpflegungspauschale
möglich). Eine detailierte Aufstellung Ihrer Bewerbungsfahrten
ist dafür notwendig. Eine Tabelle als Ausfüllhilfe dafür,
finden Sie hier.
Taxikosten zum Vorstellungsort sind ebenso ersatzfähig (die
Quittung vorlegen!).
Eine andere Möglichkeit besteht darin, die entstandenen Kosten
bei der Steuererklärung geltend zu machen. Dies ist auch möglich,
wenn Sie im laufenden Jahr keine Einnahmen verbuchen konnten. Die
Ausgaben werden dann als Verlust vorzeichnet und können im
nächsten Jahr von den gezahlten Steuern erstattet werden.


|